Ãœber das Buch

Verwendung in der Lehre

Das Buch ist aus unserer zwanzigjährigen Lehrtätigkeit in Deutschland und den USA hervorgegangen. Wir haben Kryptografie sowohl als einführende Bachelor-Vorlesung als auch für Master-Studenten in verschiedensten Studiengängen gehalten, von reiner Elektrotechnik über Informatik bis hin zu spezialisierten Studiengängen für IT-Sicherheit. Das Buch ist so aufgebaut, dass es für alle Zielgruppen geeignet ist. Es kann sowohl für eine reine Kryptografievorlesung genutzt werden, als auch in Auszügen für breiter angelegte Veranstaltungen, beispielsweise Vorlesungen zur allgemeinen IT-Sicherheit, Internetsicherheit oder Computersicherheit. In einer zweisemestrigen Kryptografievorlesung, bestehend aus 90 Minuten Vorlesung und 45–90 Minuten Übung pro Woche (insgesamt 10 ECTS-Punkte), kann ein Großteil des Stoffes aus dem Buch vermittelt werden. In einer einsemestrigen Vorlesung mit weniger ECTS-Punkten kann man leicht eine sinnvolle Auswahl von Themen aus dem Buch treffen. Hier sind zwei Vorschläge für Veranstaltungen, die etwa 2/3 des Stoffes behandeln:

Curriculum 1

Der Fokus liegt auf den Anwendungen der Kryptografie, wie sie z. B. für die Internetsicherheit benötigt werden. In einer solchen Veranstaltung können die folgenden Abschnitte des Buches unterrichtet werden:

  • Kapitel 1
  • Abschnitte 2.1–2.2
  • Kapitel 4
  • Abschnitt 5.1
  • Kapitel 6
  • Abschnitte 7.1–7.3
  • Abschnitte 8.1–8.4
  • Abschnitte 10.1–10.2
  • Kapitel 11
  • Kapitel 12
  • Kapitel 13

Curriculum 2

Hier liegt der Fokus auf den kryptografischen Algorithmen und deren Mathematik. Das Curriculum eignet sich gut für eine Vorlesung in angewandter Kryptografie für Informatiker oder Elektrotechniker. Es kann auch als eine Einführungsvorlesung für Mathematiker, insbesondere in Bachelorstudiengängen, dienen. Für das Curriculum können die folgenden Buchabschnitte genutzt werden:

  • Kapitel 1
  • Kapitel 2
  • Kapitel 3
  • Kapitel 4
  • Kapitel 6
  • Kapitel 7
  • Abschnitte 8.1-8.4
  • Kapitel 9
  • Kapitel 10
  • Abschnitte 11.1-11.2